Am 22.03.2024 wurde das Wachstumschancengesetz vom Bundesrat verabschiedet. Damit treten die Änderungen des §14 UStG zur Einführung der E-Rechnungs-Pflicht für B2B in Deutschland am 01.01.2025 in Kraft.
Ein elektronisches Steuer-Meldesystem folgt voraussichtich ab dem 01.01.2028.
Allgemeine Informationen zur E-Rechnungspflicht
Grundlagen - "EN 16931 Electronic Invoicing"
Zur Erarbeitung einer gemeinsamen Europäischen Norm für das semantische Datenmodell der elektronischen Rechnung in Europa wurde durch die Europäische Kommission ein Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung (CEN) gegeben, das mit seinen Mitgliedsstaaten eine solche Europäische Norm entwickelt hat. Das resultierende Normenwerk der EN 16931 Electronic Invoicing besteht aus einem verpflichtenden Teil, der die Basis bildet, und mehreren Empfehlungen, die den Rahmen der nationalen Umsetzungen vorgeben.
Gesetzliche Definition: Was ist eine E-Rechnung?
Ab dem 1. Januar 2025 wird durch § 14 Absatz 1 UStG der Begriff der elektronischen Rechnung wie folgt neu definiert:
- E-Rechnung: Zukünftig liegt eine elektronische Rechnung nur dann vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format (EN 16931 Electronic Invoicing) ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Absatz 1 Satz 3 UStG).
- Sonstige Rechnung: Als sonstige Rechnungen gelten ab dem 1. Januar 2025 alle Rechnungen in Papierform oder in elektronischen Formaten, die nicht den Vorgaben von § 14 Absatz 1 Satz 6 UStG entsprechen (anderes
elektronisches Format). Dazu zählen auch alle nicht strukturierten elektronischen Dateien, zum Beispiel als JPEG- oder bloße PDF-Datei.
Wie sieht eine eRechnung aus?
Die Optik spiel bei der eRechnung keine Rolle mehr. Genauer könnte man vielleicht nach dem WAS steht WO und WIE in der xRechnung? Der Inhalt einer eRechnung wird in einer EN 16391 konformen XML-Datei gespeichert. Diese Datei kann nur mit einem Code-Editor oder mit eine speziellen Viewer (ähnlich einem PDF-Viewer) geöffnet werden.
Die Datei enthält eine Vielzahl von Variablen, welche mit den Rechnungsrelevanten Informationen belegt sind. Diese Variablen und deren Wertebereich sind u.a. in der EN 16931 festgelegt. Mit der Erstellung und dem Versand der zuvor dargestellten e-Rechung gem EN 16931 sind sämtliche Pflichten im Bezug auf eine eRechnung erfüllt!
Eine Präsentations-Schicht mit einem Briefkopf, Logo etc. wird für die eRechnung im B2B nicht mehr gefordert. Bei einer "Sonstigen Rechnung" bleibt alles beim Alten. Es gelten unverändert die bisherigen Anforderungen an eine rechnung wie z.B.: Verkäufer, Empfänger, USt-Id, Ausweis der Umsatz Steuer, Summe, etc.).
Wann muss eine E-Rechnung erstellt werden?
- Wenn es sich bei dem Leistungsempfänger um einen Unternehmer handelt (B2B)
- Wenn sich sowohl der Leistungsempfänger als auch der leistende Unternehmer im Inland befinden.
- Wenn der Umsatz größer als 250 Euro ist (Gesamtbetrag)
- Ausnahme: Fahrausweise.
- Unabhängig vom Steuersatz. Stichwort: Kleinunternehmer
Ist der Leistungsempfänger ein Privatkunde und kein Unternehmer die beiden Beteiligten nicht im Inland ansässig, besteht keine Verpflichtung zum Versand der Rechnung als E-Rechnung.
Übergangsfristen für die eRechnungspflicht
Für den Rechnungseingang und damit für alle Buchhaltungs-Software gibt es im B2B keine Übergangsfristen. Für den Rechnungsversand gelten die folgenden Fristen:
B2B Rechnungsversand | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 | |
---|---|---|---|---|---|
1 | Sonstige Rechnungen, in Papierform oder elektronisch als PDF, JPG, etc. (diese weiterhin mit Zustimmung des Empfängers) | Ja | Ja | Nein | Nein |
2 | Sonstige Rechnungen, in Papierform oder elektronisch als PDF, JPG, etc. (diese weiterhin mit Zustimmung des Empfängers) und einem Vorjahresumsatz < 800.000 Euro | Ja | Ja | Ja | Nein |
3 | Rechnungen im EDI-Format mit Zustimmung des Empfängers | Ja | Ja | Ja | Nein |
4 | E-Rechnungen (konform zu EN 16931) | Ja | Ja | Ja | Ja |
Nach aktuellem Stand (Nov. 2024) ist für den Versand einer eRechnung ist eine sehr große Übergangsfrist vorgesehen. Für den Versand einer "Sonstigen Rechnung" an Endkunden (B2C) und Kunden im Ausland ist weiterhin die Papierform zulässig!
B2B Rechnungsempfang | 2025 | |
---|---|---|
1 | Ab 1.1.2025 muss jedes Unternehmen E-Rechnungen (EN 16931) empfangen, verarbeiten und archivieren können. | Ja |
Mit der angeführten Regelung für den Rechnungsempfang ist für den Versand einer eRechnung keine Absprache mit dem Empfänger von eRechnungen erforderlich! Soweit nicht schon geschehen, kann der Empfänger ergänzend eine gesonderte E-Mail Adresse für den Rechnungseingang angeben.
XRechnung vs. ZUGFeRD
Zwei Formate haben sich bei der E-Rechnung durchgesetzt. Sowohl das Format XRechnung als auch ZUGFeRD können für die E-Rechnung von ProCalc 2025 berücksichtigt werden.
XRechnung
- EU Standard Format.
- Ausschließlich strukturierter XML-Datensatz, der maschinell ausgelesen werden kann.
- Keine Formularanpassung möglich.
- Nur Lesbar mit gesondertem (XML-)Viewer.
- Wird aktuell vor allem bei öffentlichen Auftraggebern verwendet (über ZRE bzw. OZG-RE Portal).
ZUGFeRD
- Akronym für Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland (=ZUGFeRD)
- Hybrides Format aus einer PDF und einer eingebetteten XML-Datei.
- Lesbar durch den Anwender (PDF) und maschinell verarbeitbar (XML-Datei)
- Formularanpassung ist möglich.
Für den Versand von Schluss- und Sammelrechnungen als E-Rechnung in Verbindung mit Abschlägen und Teilrechnungen ist ein weiteres Format im E-Rechnungsversand erforderlich. Auch diese Art, insbesondere bei größeren Bauvorhaben übliche Form der Rechnungsstellung, wird mit einem der nächsten Updates bereitgestellt.
Rechnungseingang
Ab dem 01.01.2025 müssen inländische Unternehmer in der Lage sein, eine E-Rechnung zu empfangen. Zur Erfüllung dieser Pflicht genügt ein gültiges E-Mail-Konto.
Es gibt keine Ausnahmen und keine Übergangsfristen für den Rechnungseingang.
Ist der Rechnungsempfänger technisch nicht in der Lage eine E-Rechnung anzunehmen oder verweigert er die Annahme, hat er kein Anrecht auf eine alternative Ausstellung einer "Sonstigen Rechnung".
Bzgl. des Formats gibt es keine Wahlfreiheit. Eine eRechnung muss die Anforderungen der EN 16931 erfüllen bzw. entsprechende Konformität besitzen. Nur E-Rechnungen berechtigen zum Vorsteuerabzug (Ausnahmen-Kleinstrechnungen / Fahrausweise).
eRechnungen empfangen und ablegen
Damit ein (Gewerbe-)Kunde eRechnungen empfangen kann, müssen vom Sender (ProCalc 2025) zusätzliche Daten in einem bestimmten Format (ZUGFeRD, xRechnung, .XML) für die Empfänger-Buchhaltung bereitgestellt werden. So empfiehlt sich künftig, die in der Kontaktverwaltung bereits angebotenen Felder (Firma, Sachbearbeiter, UStId, Zahlungskondition, E-Mail etc.) vollständig zu nutzen.
Die bis dato gern genutzte Möglichkeit Informationen im Briefkopf (PDF,Bild) oder in Textbausteinen unterzubringen, ist für die Erstellung einer eRechnung ohne Bedeutung und unwirksam! Bedeutet, eine eRechnung kann von ProCalc nicht erstellt werden.
- So sollte eine Empfänger E-Mail-Adresse für digitale Rechnungen (z.B.: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) hinterlegt werden.
- Um die eRechnungen in die Buchhaltung übernehmen und verarbeiten zu können, empfiehlt sich ein Rechnungseingangsorder (-Konto) auf dem PC des Empfängers.
- Nachdem Sie die eRechnung erhalten haben, speichern Sie diese im Ordner Eingangsrechnung.
- Anschließend öffnen Sie die Buchhaltung und wählen Sie die Buchungsmaske „.... buchen mit digitalen Belegen“ aus und übernehmen Sie die digitalen Belege in den Eingangskorb.
Weitere Details zu den Anforderungen, Einlesen und Verarbeitung von Digitalen Belegen entnehmen Sie der Anwenderdokumentation Ihrer Buchhaltungs-Software.
Erstellen und versenden einer eRechnung mit ProCalc
Die Abläufe in der Fakturierung von ProCalc wurden im Wesentlichen beibehalten. Ergänzt wurden im Wesentlichen optionale Erfassungsfelder in der Kontaktverwaltung und Prüfroutinen zur Erfüllung der EN 16931 Konformität.
Für Die Aktivierung der Funktion „eRechnung“ erfolgt in den Grundeinstellungen von ProCalc. Mit der allgemeinen Aktivierung werden sämtliche Anforderungen und Regelwerke in der Fakturierung zur Erfüllung der EN 16931 Konformität aktiviert.
Einflüsse der GoBD und die Verfahrensdokumentation.
GoBD: Dokumentation aller Abläufe und Prozesse zur Erfassung, Verarbeitung, Speicherung und Wiedergabe steuerrechtlich relevanter Unterlagen.
Mit der Erstellung einer eRechnung ändern sich auch die Anforderungen an die Erfassung von Angeboten und Aufträgen. So konnten bisher Informationen wie z.B. die Länderkennung von Aussteller und Empfänger entfallen. Bis dato zulässig war auch die Verwendung von Textbausteinen für wesentliche Informationen wie z.B. den Zahlungsbedingungen. Mit der Erstellung einer eRechnung sind die angeführten Informationen in einem Text(-Baustein) nicht mehr zulässig. Aus der angestrebten eRechnung wird automatisch eine "Sonstige Rechnung".
Die digitale Form einer Rechnung - eRechnung - erfordert bestimmte Informationen an einer mit dem Format XRechnung bzw. ZUGFeRD festgelegten Position. Allgemein gültige Informationen können in der Kontaktverwaltung oder direkt bei dem Vorgang (Bauvorhaben) festgelegt werden.
Für die erfolgreiche Anwendung bzw. Erstellungen einer gem. EN 16931 konformen eRechnung müssen folgenden Informationen in ProCalc hinterlegt bzw. Maßnahmen durchgeführt werden:
- Für alle beteiligten Geschäftskunden (B2B-Kontakte) sind die zur Erstellung von eRechnungen relevanten Daten vom Empfänger und Verkäufer in der Kontaktverwaltung -spätestens jedoch im Vorgang - zu hinterlegen. So sind z.B. Daten wie Ländercode, UStId (oder Steuernr.), Tel.Nr., E-Mail Adresse für den Versand (Empfang) von eRechnungen erforderlich.
- Für jede eRechnung muss der zuständige Sachbearbeiter und eine E-Mail (Kommunikationsmittel) vom Rechnungs-Empfänger festgelegt werden.
- Die Daten des Lizenznehmers bzw. Rechnungs-Absender, sind bei den Lieferanten-Kontaktdaten zu hinterlegen. Der Lizenzinhaber wird automatisch bei der Einrichtung der Software angelegt und ist im Nachgang entsprechend zu ergänzen.
Hinweis: Die Daten im Briefkopf wie z.B. Steuer-Nr., Bankverbindung etc. haben bei eRechnungen (B2B) keine Bedeutung mehr!
Überprüfung der EN 16931 Konformität
In der Vorschau können unverändert die Daten der Rechnung überprüft werden. Eine B2C Rechnung kann damit unverändert als PDF archiviert und versendet werden.
Bei einer B2B eRechnung wird mit der Schaltfläche "XML eRechnung" zunächst eine Prüfroutine zur Erfüllung der EN 16931 Konformität gestartet. Dabei werden im Wesentlichen die Existenz bzw. die Mindestanforderungen an eine eRechnung gemäß den hinterlegten Geschäftsregeln überprüft und in Form einer abzuarbeitenden Mängelliste (Abb.: Fehlerprotokoll) angezeigt.
Ohne Behebung der gegebenenfalls vorhandener Fehler kann keine eRechnung erstellt und in der Folge auch nicht versendet werden.
eRechnung zusammenstellen
Im Anschluss an eine erfolgreiche Überprüfung der Geschäftsregeln für eRechnungen wird eine Vorschau auf die eigentliche eRechnung bzw. die relevanten XML-Rechnungsdaten für B2B Kunden angezeigt. Nur der Inhalt bzw. die Daten dieser XML-Datei sind für die eRechnung entscheidend!
Die zuvor angezeigte PDF (Rechnung mit Briefkopf) ist nur noch für den Datenaustausch bei B2C Rechnungen von Bedeutung.
Als Bestätigung einer erfolgreichen Überprüfung der Anforderungen für eine eRechnung wird die erzeugte XML-Datei automatisch Archiviert und mit dem integrierten XML-Viewer angezeigt.
Es ist aber auch möglich den Originalinhalt der erzeugten XML-Datei mit einem frei vefügbaren Viewer zu öffnen. Mit dem folgenden Link kann der frei verfügbare "Ultramarin eRechnung Viewer" installiert werden.
eRechnung per EMail versenden
Im Anschluss an die Bestätigung kann eRechnung bzw. die erzeugte PDF mit der eingebetteten XML-Datei an die hinterlegte E-Mail versendet werden. Hierfür wird über die Systemeinstellungen der E-Mail Client auf dem aktuellen Rechner gestartet.
Bei Verwendung eines externen E-Mail Client kann die eRechnung per Drag&Drop aus dem Archiv in eine E-Mail gezogen werden.
eRechnungspflicht 2025
ProCalc 2025: Informieren Sie sich über die Einrichtung und Wartung von eRechnung.